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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Quellensteuer von 25 % auf Kapitalerträge in Deutschland, die zusammen mit Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer automatisch von Banken einbehalten wird.

Marco BösingVon Marco Bösing3 Min. Lesezeit

Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge in Deutschland, die seit 2009 gilt. Sie beträgt 25 % auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen — dazu zählen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Handel mit Wertpapieren. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer, sodass die Gesamtbelastung bei ca. 26,375 % bis 28,625 % liegt.

Das Besondere an der Abgeltungssteuer ist ihr abgeltender Charakter: Inländische Banken und Broker führen die Steuer automatisch an das Finanzamt ab. Damit ist die Steuerpflicht auf diese Erträge grundsätzlich erfüllt, und sie müssen nicht zwingend in der Einkommensteuererklärung angegeben werden — es sei denn, der persönliche Steuersatz liegt unter 25 % oder Verluste sollen verrechnet werden.

Wie wird die Abgeltungssteuer berechnet?

Die Berechnung erfolgt auf den Nettogewinn jeder einzelnen Veräußerung:

  • Kursgewinn: Verkaufspreis minus Kaufpreis minus Transaktionskosten
  • Abgeltungssteuer: 25 % auf den Kursgewinn
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Abgeltungssteuer (= 1,375 % des Gewinns)
  • Kirchensteuer (falls zutreffend): 8 % oder 9 % auf die Abgeltungssteuer

Bei einem Kursgewinn von 1.000 Euro ergibt sich ohne Kirchensteuer eine Steuerlast von 263,75 Euro (26,375 %). Der verbleibende Nettogewinn beträgt 736,25 Euro.

Sparerpauschbetrag

Jeder Steuerpflichtige hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare). Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Für aktive Trader ist dieser Freibetrag allerdings schnell ausgeschöpft.

Abgeltungssteuer und aktives Trading

Für aktive Trader ergeben sich einige wichtige Besonderheiten:

Verlustverrechnung

Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (Aktienverlusttopf). Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z. B. ETFs, Anleihen) fallen in den allgemeinen Verlusttopf und können mit allen Kapitalerträgen außer Aktiengewinnen verrechnet werden.

Termingeschäfte

Von 2021 bis 2024 galt eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (Futures, Optionen, CFDs), die Verluste auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzte. Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof für verfassungswidrig erklärt und ist abgeschafft. Verluste aus Termingeschäften können heute wieder vollständig verrechnet werden.

Ausländische Broker

Bei ausländischen Brokern wird die Abgeltungssteuer nicht automatisch einbehalten. Trader müssen ihre Gewinne selbst in der Steuererklärung angeben und die Steuer über die Einkommensteuererklärung abführen. Dies betrifft nahezu alle Futures- und Prop-Trading-Konten.

Alternativen zur Abgeltungssteuer

Günstigerprüfung

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann über die Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragt werden. Das Finanzamt wendet dann den niedrigeren persönlichen Satz an.

Trading GmbH

Für Trader mit hohen Umsätzen kann eine Trading GmbH steuerlich vorteilhaft sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können in einer GmbH effektive Steuersätze von unter 30 % erreicht werden.

FAQ

Muss ich die Abgeltungssteuer in der Steuererklärung angeben?

Bei inländischen Brokern ist die Steuer bereits abgegolten und muss nicht zwingend erklärt werden. Bei ausländischen Brokern oder zur Verlustverrechnung über verschiedene Depots ist die Angabe in der Steuererklärung jedoch erforderlich.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer genau?

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag, was 26,375 % ergibt. Mit Kirchensteuer liegt der Satz je nach Bundesland bei 27,82 % bis 28,625 %.

Gilt die Abgeltungssteuer auch für Futures?

Ja, Gewinne aus Futures-Trading unterliegen der Abgeltungssteuer. Eine frühere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (20.000 Euro pro Jahr, 2021-2024) wurde vom Bundesfinanzhof für verfassungswidrig erklärt und ist nicht mehr in Kraft.

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